Benutzungsrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme der Technischen Universität München
Stand: 01.07.2011
Präambel
Die Technische Universität München und ihre Einrichtungen ("Betreiber" oder "Systembetreiber") betreiben eine Informationsverarbeitungs-Infrastruktur (IV-Infrastruktur) bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.
Die IV-Infrastruktur ist in das vom Leibniz-Rechenzentrum der Bayerischen Akademie der Wissenschaften (LRZ) betriebene Münchener Hochschulnetz und damit in das deutsche Wissenschaftsnetz (WiN) und in das weltweite Internet integriert. Für vom LRZ angebotene Dienste wie Netzwerkanbindung, E-Mail, File-Storage, Backup, Archivierung und Hosting gelten zusätzlich die Benutzungsrichtlinien des LRZ.
Die vorliegenden Benutzungsrichtlinien regeln die Bedingungen, unter denen das Leistungsangebot genutzt werden kann.
Die Benutzungsrichtlinien
• orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschulen sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit,
• stellen Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IV-Infrastruktur auf,
• weisen hin auf die zu wahrenden Rechte Dritter (z.B. bei Softwarelizenzen, Auflagen der Netzbetreiber, Datenschutzaspekte),
• verpflichten den/die Benutzer/in zu korrektem Verhalten und zum ökonomischen Gebrauch der angebotenen Ressourcen,
• klären auf über eventuelle Maßnahmen des Betreibers bei Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien.
§1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsrichtlinien gelten für die von der Technischen Universität München und ihren Einrichtungen sowie dem LRZ bereitgehaltene IV-Infrastruktur, bestehend aus Rechenanlagen (Rechner), Kommunikationsnetzen (Netze), Diensten, Anwendungen und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.
§2 Benutzerkreis und Aufgaben
1. Die in §1 genannten IV-Ressourcen stehen den Mitgliedern der Technischen Universität München zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Forschung, Lehre, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung der Hochschule und für sonstige in Art. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes beschriebene Aufgaben zur Verfügung.
2. Anderen Personen und Einrichtungen kann die Nutzung gestattet werden.
3. Mitglieder der Technischen Universität München wenden sich an die für sie zuständige Organisationseinheit (vgl. §3 (1)).
§3 Formale Benutzungsberechtigung
1. Wer IV-Ressourcen nach §1 benutzen will, bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des zuständigen Systembetreibers. Ausgenommen sind Dienste, die für anonymen Zugang eingerichtet sind (z.B. Informationsdienste, Bibliotheksdienste, kurzfristige Gastkennungen bei Tagungen).
2. Systembetreiber sind für ihre Systeme die zuständigen organisatorischen Einheiten der Technischen Universität München wie Fakultäten, Institute, Betriebseinheiten, Lehrstühle und weitere Untereinheiten.
3. Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung soll folgende Angaben enthalten:
a. Betreiber/Institut oder organisatorische Einheit, bei der die Benutzungsberechtigung beantragt wird;
b. Systeme, für welche die Benutzungsberechtigung beantragt wird;
c. Antragsteller/in: Name, Adresse, Telefonnummer (bei Studierenden auch Matrikelnummer), Einträge für Informationsdienste und evtl. Zugehörigkeit zu einer organisatorischen Einheit der Universität;
d. Überschlägige Angaben zum Zweck der Nutzung, beispielsweise Forschung,
Ausbildung/Lehre, Verwaltung;
e. Einverständniserklärung, dass der Betreiber Nutzerberechtigungen und Benutzerdaten wie Passwörter zum Schutz des Betriebs ändern darf. Der/die Nutzer/in ist darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
f. Erklärung, dass der/die Benutzer/in die Benutzungsrichtlinien anerkennt; Der/die Nutzer/in erteilt seine/ihre Zustimmung entweder schriftlich per Unterschrift oder auf digitalem Weg. Dabei muss der/die Nutzer/in über ein Ankreuzverfahren (Opt-in- Einwilligungserklärung) seine/ihre Zustimmung aktiv erteilen.
4. Die einschlägigen Datenschutzbestimmungen sind zu beachten. Weitere Angaben darf der Systembetreiber nur verlangen, soweit sie zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Über den Antrag entscheidet der zuständige Systembetreiber. Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig machen.
5. Die Benutzungsberechtigung darf versagt werden, wenn
a. nicht gewährleistet erscheint, dass der/die Antragsteller/in seinen/ihren Pflichten als Nutzer/in nachkommen wird;
b. die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht;
c. das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach §2 (1) und §4 (1) vereinbar ist;
d. die Anlage für die beabsichtigte Nutzung offensichtlich ungeeignet oder für spezielle Zwecke reserviert ist;
e. die zu benutzende Anlage an ein Netz angeschlossen ist, das besonderen
Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für diesen Zugriffswunsch ersichtlich ist;
f. zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen in nicht angemessener Weise gestört werden.
6. Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die im Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen.
§4 Pflichten des Benutzers/der Benutzerin
1. Die IV-Ressourcen nach §1 dürfen nur zu den in §2 (1) genannten Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, kann nur auf Antrag und gegen Entgelt gestattet werden.
2. Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, darauf zu achten, dass er/sie die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten, Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial) verantwortungsvoll und ökonomisch sinnvoll nutzt. Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit sie vorhersehbar sind, zu unterlassen und nach bestem Wissen alles zu vermeiden, was Schaden an der IV-Infrastruktur oder bei anderen Benutzern verursachen kann. Zuwiderhandlungen können Schadenersatzansprüche begründen (§7).
3. Der/die Benutzer/in hat jegliche Art der missbräuchlichen Benutzung der IV-Infrastruktur zu unterlassen. Er/sie ist insbesondere dazu verpflichtet,
a. ausschließlich mit Benutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihm/ihr gestattet wurde; die Weitergabe von Kennungen und Passwörtern ist nicht gestattet;
b. den Zugang zu den IV-Ressourcen durch ein geheim zu haltendes Passwort oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen;
c. Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den IV-Ressourcen verwehrt wird; dazu gehört es insbesondere, primitive, naheliegende Passwörter nicht zu verwenden, die Passwörter öfter zu ändern und sich am Ende der Benutzung ordnungsgemäß per Logout abzumelden. Der/die Benutzer/in trägt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Verantwortung für alle Aktionen, die unter seiner/ihrer Benutzerkennung vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch
Dritte vorgenommen werden, denen er/sie in ihm/ihr vorzuwerfender Weise den Zugang ermöglicht hat. Der/die Benutzer/in ist des Weiteren verpflichtet,
d. bei der Benutzung von Software (Quellen, Objekte), Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen (Urheberrechtsschutz, Copyright) einzuhalten;
e. sich über die Bedingungen, unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene Software, Dokumentationen oder Daten zur Verfügung gestellt werden, zu informieren und diese Bedingungen zu beachten;
f. insbesondere Software, Dokumentationen und Daten, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.
Zuwiderhandlungen können Schadenersatzansprüche begründen (§7)
4. Selbstverständlich darf die IV-Infrastruktur nur in rechtlich korrekter Weise genutzt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere folgende Verhaltensweisen nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind:
a. Ausforschen fremder Passworte, Ausspähen von Daten (§202 a StGB)
b. unbefugtes Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§303a StGB)
c. Computersabotage (§303 b StGB) und Computerbetrug (§263 a StGB)
d. Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§86 StGB) oder rassistischem Gedankengut (§131 StGB)
e. Verbreitung gewisser Formen von Pornographie im Netz (§184 Abs. 3 StGB)
f. Abruf oder Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie (§184 Abs. 5 StGB)
g. Ehrdelikte wie Beleidigung, Verleumdung (§§185 ff StGB) Der Systembetreiber behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte sowie zivilrechtlicher Ansprüche vor (§7).
5. Dem/der Benutzer/in ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigen Systembetreibers
a. Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen;
b. die Konfiguration der Betriebssysteme oder des Netzwerkes zu verändern.
Die Berechtigung zur Installation von Software ist in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen und systemtechnischen Gegebenheiten gesondert geregelt.
6. Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Systembetreiber abzustimmen. Davon unberührt sind die Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes ergeben. Dem/der Benutzer/in ist es untersagt, für andere Benutzer/innen bestimmte Daten und Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen und/oder zu verwerten.
7. Der/die Benutzer/in ist verpflichtet,
a. die von einem Systembetreiber zur Verfügung gestellten ergänzenden
Nutzungsbedingungen, Richtlinien und Leitfäden zur Benutzung zu beachten;
b. im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.
§5 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Systembetreiber
1. Jeder Systembetreiber muss über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Dokumentation führen. Die Unterlagen sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
2. Der Systembetreiber trägt in angemessener Weise zum Verhindern bzw. Aufdecken von Missbrauch bei. Hierfür ist er insbesondere dazu berechtigt,
a. Passwörter und Nutzerdaten auf ihre Sicherheit zu prüfen und Schutzmaßnahmen wie das Ändern oder Sperren leicht zu erratenden Passwörter zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff durchzuführen. Der/die Nutzer/in ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
b. Aktivitäten der Benutzer/innen zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies zu Zwecken der Abrechnung, der Ressourcenplanung, des Schutzes personenbezogener Daten anderer Nutzer/innen, der Überwachung des Betriebes oder der Verfolgung von Fehlerfällen und Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien sowie gesetzlichen Bestimmungen dient;
c. bei Verdacht auf Verstöße gegen die Benutzungsrichtlinie oder gegen strafrechtliche Bestimmungen unter Beachtung des Vieraugenprinzips (bei Beschäftigten gelten die Regularien der „Rahmendienstvereinbarung zur Verarbeitung systemimmanenter Daten, des Einsatzes von Fernüberwachungsmaßnahmen und der Einsichtnahme in Benutzerdaten an
der Technischen Universität München“) und der Aufzeichnungspflicht in Benutzerdateien und Mailboxen Einsicht zu nehmen oder die Netzwerknutzung durch den/die Benutzer/in z.B. mittels Netzwerk-Sniffer detailliert zu protokollieren; Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren und der/die betroffene Nutzer/in nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen;
d. bei Erhärtung des Verdachts auf strafbare Handlungen beweissichernde Maßnahmen wie z.B. Keystroke Logging oder Netzwerk-Sniffer einzusetzen.
3. Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
4. Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner für die Betreuung seiner Benutzer/innen bekannt.
5. Der Systembetreiber ist verpflichtet, im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.
6. Betriebsbedingt kann der Betreiber die Nutzung der IV-Infrastruktur vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer/innen hierüber im Voraus zu unterrichten.
7. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein/e Nutzer/in auf der IV-Infrastruktur des Betreibers rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann der Betreiber die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
§6 Haftung des Systembetreibers/Haftungsausschluss
1. Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür, dass die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers/der Nutzerin entsprechen oder dass das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. Der Systembetreiber kann nicht die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung, Manipulation) und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren.
2. Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dem/der Benutzer/in aus der Inanspruchnahme der IV-Ressourcen nach §1 entstehen; ausgenommen ist vorsätzliches Verhalten und grobe Fahrlässigkeit des Systembetreibers oder der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient.
§7 Haftung des Nutzers/der Nutzerin
1. Der/die Nutzer/in haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für alle Nachteile, die dem Systembetreiber durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und der Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der/die Nutzer/in schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
2. Der/die Nutzer/in haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er dies Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann der Systembetreiber von dem/der Nutzer/in ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.
3. Der/die Nutzer/in hat den Systembetreiber, soweit der/die Nutzer/in dafür haftbar gemacht werden kann, von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte den Systembetreiber wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers/der Nutzerin auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Der Systembetreiber wird dem/der
Nutzer/in den Streit verkünden, sofern Dritte gegen ihn gerichtlich vorgehen.
§8 Folgen einer missbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung
1. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien, insbesondere des §4 (Pflichten des Benutzers/der Benutzerin) oder wenn dem Betreiber durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen, kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung einschränken, ganz oder teilweise entziehen. Es ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen Schaden zur Folge hatte oder nicht.
2. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein/e Benutzer/in auf Dauer von der Benutzung sämtlicher IV-Ressourcen nach §1 ausgeschlossen werden.
3. Dem/der Betroffen/en wird die Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Sicherung seiner/ihrer Daten gegeben.
4. Verstöße gegen gesetzliche, arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien werden auf ihre strafrechtliche Relevanz sowie auf zivilrechtliche Ansprüche hin überprüft. Bedeutsam erscheinende Sachverhalte werden der jeweiligen Rechtsabteilung übergeben, die die Einleitung geeigneter weiterer Schritte prüft. Der Systembetreiber behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte sowie zivilrechtlicher Ansprüche ausdrücklich vor.
§9 Sonstige Regelungen
1. Für die Nutzung von IV-Ressourcen können in gesonderten Ordnungen Gebühren festgelegt werden.
2. Für bestimmte Systeme können bei Bedarf ergänzende oder abweichende Nutzungsregelungen festgelegt werden.
3. Für Bedienstete können aufgrund von Dienstvereinbarungen und dienst-/tarifrechtlichen Vorschriften zum Teil ergänzende oder abweichende Nutzungsregeln gelten.
4. Sollten Teile dieser Benutzervereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht.
5. Gerichtsstand für alle aus dem Benutzungsverhältnis erwachsenden rechtlichen Ansprüche ist München.
http://portal.mytum.de/iuk/service/dokumentation/index_html/Benutzungsrichtlinien_de_01072011